CHG Rechtsanwälte Vaduz/Liechtenstein
In Liechtenstein gibt es etwa doppelt soviel Gesellschaften (Anstalten, Stiftungen, Aktien gesellschaften) als das Fürstentum Einwohner hat.
Niedrige Besteuerung und Anonymität
Ein Grund für diese Hohe Anzahl von juristischen Personen, die fast ausschließlich von Ausländern gehalten werden, ist die extrem niedrige Besteuerung sowie die Anonymität, die eine liechtensteinische Gesellschaft bietet. Durch besondere Konstruktionen, die dieses liechtensteinische Gesellschaftsrecht bietet, ist es dem Stifter oder Gründer einer Anstalt möglich, weiterhin über sein Vermögen zu verfügen, ohne nach außen hin als Eigentümer aufzuscheinen.
Diese Konstruktion ermöglicht es somit einem Stifter (Gründer einer Anstalt) sein Vermögen seinen Gläubigern oder gesetzlichen Erben zu entziehen, während er selbst voll darüber verfügungsberechtigt ist.
Das liechtensteinische Recht erlaubt nun unter gewissen Voraussetzungen die Anfechtung einer Stiftung (Anstalt) durch die
Erben oder Gläubiger. Im Falle der Anfechtung durch die Erben des Stifters kommt es überhaupt häufig zur Anwendung nicht des liechtensteinischen Rechtes, sondern des Rechtes der Staatsbürgerschaft des Stifters. Die Erben oder Gläubiger erhalten somit eine realistische Chance, das Ihnen entzogene Vermögen zurückzuerlangen.
In Liechtenstein werden nur Urteile aus Österreich und der Schweiz anerkannt und voll streckt. Urteile aus anderen Staaten haben unter dem Gesichtspunkt der assetprotection in Liechtenstein keine Wirkung. Es ist somit erforderlich, Klage direkt vor den liechten steinischen Gerichten zu erheben.
Viele Richter stammen aus Österreich
Vor den liechtensteinischen Gerichten gilt österreichisches Zivilprozessrecht. Sehr viele liechtensteinische Richter stammen aus Österreich. Der Präsident des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes ist traditionell Österreicher.
Was wir Ihnen anbieten können
Die liechtensteinische Zweig niederlassung der österreich ischen Rechtsanwaltskanzlei CHG Czernich Hofstädter Guggenberger & Partner hat sich darauf spezialisiert, Stiftungen und Anstalten im gerichtlichen Verfahren anzufechten.
Sie vertritt in diesem Belang Erben, denen ihr Erbe entzogen wurde und Gläubiger, die durch eine Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische Gesellschaft um ihre Ansprüche gebracht wurden.
Da der Hauptsitz von CHG Czernich Hofstädter Guggenberger & Partner nicht in Liechtenstein, sondern in Österreich liegt, gibt es keine Verstrickungen mit der liechtensteinischen “Financial Community”. Die Gefahr von Interessenkonflikten ist somit ausgeschlossen.
Klare und faire Honorarvereinbarungen
Die Höhe des Honorars für liechtensteinische Anwälte ist in der Verordnung vom 30.06.1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte festgelegt. Das sich aufgrund dieser Verordnung ergebende Anwaltshonorar richtet sich entscheidend nach der Höhe des Streitwertes und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Es gehört zu den Traditionen der Rechtsanwaltskanzlei CHG, mit den Mandanten eine klare und faire Honorarvereinbarung zu treffen, die den Mandanten nicht darüber im Unklaren lässt, welche Kosten auf ihn zukommen.
Diese Honorarvereinbarung kann auch in der Festlegung eines Pauschalhonorars oder der Vereinbarung einer Höchstsumme liegen.
Ihr Anwalt in Liechtenstein
Die Niederlassung Liechtenstein wird von RA Dr. Dietmar Czernich, LL.M. (NYU) geleitet.
Alle Information zur Person finden sie unter Anwalt

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Guggenberger & Partner
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